AGBs
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Ramicon Engineering e.U., Gahbergasse 9/3, 4861 Schörfling am Attersee, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und dessen Auftraggebern.
1.2. Diese AGB richten sich insbesondere an Unternehmer und gelten für sämtliche im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Auftragnehmers erbrachten Leistungen.
1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
1.4. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen diesen AGB entgegenstehen, gehen diese den entsprechenden Bestimmungen dieser AGB vor.
2. Gegenstand und Umfang der Leistungen
2.1. Gegenstand der Tätigkeit des Auftragnehmers ist ausschließlich die Anfertigung technischer Zeichnungen nach vollständig vorgegebenen Angaben des Auftraggebers im Rahmen der bestehenden Gewerbeberechtigung.
2.2. Der Auftragnehmer setzt die vom Auftraggeber oder von dessen hierzu befugten Planern, Konstrukteuren, Baumeistern, Ingenieurbüros oder sonstigen Fachpersonen zur Verfügung gestellten Angaben zeichnerisch um.
2.3. Die Leistungen können insbesondere umfassen: Erstellung und Bearbeitung technischer CAD-Zeichnungen; Erstellung von Grundrissen, Schnitten, Ansichten und Detailzeichnungen; Erstellung und Bearbeitung von Werk- und Fertigungsunterlagen nach den vollständig vorgegebenen Planungs- und Konstruktionsangaben des Auftraggebers; Erstellung von Bestandszeichnungen auf Grundlage bereitgestellter Informationen; Planableitungen und zeichnerische Aufbereitung bestehender Planungen; Erstellung von DXF-Zuschnittdateien auf Grundlage der vorgegebenen Geometrien; Erstellung von Stücklisten im Zuge der Erstellung von Fertigungsunterlagen; Ausgabe und Bereitstellung von Zeichnungen und Daten in PDF-, DWG- und, soweit vereinbart, DXF-Formaten.
2.4. Bei beauftragter Erstellung von Fertigungsunterlagen sind, sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, die zugehörigen Stücklisten Bestandteil der Leistung.
2.5. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich im Übrigen aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.
3. Ausschluss von Planungs-, Berechnungs- und Prüfleistungen
3.1. Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die vereinbarten zeichnerischen Leistungen. Eigenständige Planungs-, Konstruktions-, Berechnungs-, Bemessungs- oder Prüfleistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart sind und im Rahmen der bestehenden Gewerbeberechtigung zulässig erbracht werden können.
3.2. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für technische, statische oder konstruktive Berechnungen; Dimensionierungen und Bemessungen; die fachliche Prüfung der bereitgestellten Konstruktion; die technische Richtigkeit der Vorgaben; die Auswahl oder Eignung von Materialien; die statische oder konstruktive Funktionsfähigkeit; die Fertigbarkeit oder Montierbarkeit einer vorgegebenen Konstruktion; die Vollständigkeit der Planungsgrundlagen; die Genehmigungs- oder Bewilligungsfähigkeit; sowie die Übereinstimmung der vorgegebenen Konstruktion mit gesetzlichen, behördlichen oder normativen Anforderungen, soweit deren Prüfung nicht ausdrücklich geschuldet ist.
3.3. Maße, Geometrien, Dimensionierungen, Materialien, Bauteilaufbauten, Mengen, Bezeichnungen und sonstige technische Angaben werden entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers zeichnerisch übernommen bzw. aus den im Rahmen des Auftrags erstellten Zeichnungs- und Modelldaten abgeleitet. Die zeichnerische Darstellung oder Aufnahme dieser Angaben in eine Stückliste stellt keine fachtechnische Prüfung oder Bestätigung ihrer technischen Richtigkeit dar.
3.4. Die Erstellung einer Stückliste beinhaltet insbesondere keine eigenständige Prüfung oder Festlegung der Konstruktion, Dimensionierung, Materialeignung oder technischen Ausführung. Soweit Stücklisten Materialangaben, Abmessungen, Mengen, Bauteilbezeichnungen oder sonstige technische Informationen enthalten, beruhen diese auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Vorgaben und den daraus erstellten Unterlagen.
3.5. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Leistungen oder Verantwortlichkeiten eines Konstrukteurs, Fachplaners, Statikers, Baumeisters, Architekten oder Ingenieurbüros.
3.6. Soweit bei der zeichnerischen Bearbeitung offensichtliche Widersprüche, fehlende Angaben oder Unklarheiten auffallen, kann der Auftraggeber darauf hingewiesen und eine Klarstellung angefordert werden. Daraus entsteht keine allgemeine Verpflichtung zur technischen oder planerischen Prüfung.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber hat sämtliche zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen, Angaben, Maße, Skizzen, Pläne, CAD-Daten und sonstigen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
4.2. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und fachliche Eignung der bereitgestellten Vorgaben.
4.3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass erforderliche Planungen, Konstruktionen, Berechnungen, Bemessungen, statische Nachweise und sonstige Fachleistungen von hierzu befugten Personen durchgeführt wurden.
4.4. Änderungen oder Ergänzungen der Vorgaben sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
4.5. Verzögerungen aufgrund fehlender, verspäteter, widersprüchlicher oder nachträglich geänderter Angaben verlängern vereinbarte Bearbeitungsfristen entsprechend.
5. Angebot und Vertragsabschluss
5.1. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern darin nichts anderes angegeben ist, freibleibend.
5.2. Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung aufgrund einer entsprechenden Beauftragung zustande.
5.3. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
5.4. Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert verrechnet.
6. Änderungen und Zusatzleistungen
6.1. Änderungen der vom Auftraggeber bereitgestellten Vorgaben nach Beginn der Bearbeitung gelten als Änderungsleistungen.
6.2. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen von Maßen und Geometrien, Bauteilen und Baugruppen, Materialien, Konstruktionen, Planungsgrundlagen, Stückzahlen oder Varianten, Fertigungsdetails, Dateiformaten oder Ausgabeanforderungen.
6.3. Der dadurch entstehende zusätzliche Arbeitsaufwand wird mit dem vereinbarten Stundensatz verrechnet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
6.4. Vom Auftragnehmer selbst verursachte Fehler bei der vereinbarten zeichnerischen Umsetzung werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen ohne zusätzliche Vergütung korrigiert.
7. Stundensatz
7.1. Sofern im jeweiligen Angebot keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt der Stundensatz für Leistungen des Auftragnehmers EUR 85,00 pro Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
7.2. Abgerechnet wird nach dem tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand, sofern kein Pauschalpreis vereinbart wurde.
7.3. Zusatz- und Änderungsleistungen werden ebenfalls mit EUR 85,00 pro Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8. Monatliche Abrechnung bei länger laufenden Projekten
8.1. Bei Projekten, deren Bearbeitung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, erfolgt die Abrechnung der bis zum jeweiligen Monatsende erbrachten Leistungen monatlich.
8.2. Die monatliche Abrechnung erfolgt entsprechend dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand und dem vereinbarten Stundensatz bzw. entsprechend dem vereinbarten Leistungsfortschritt.
8.3. Die Rechnungslegung erfolgt zum Monatsende oder zu Beginn des darauffolgenden Monats.
8.4. Die monatliche Abrechnung erfolgt unabhängig davon, ob das Gesamtprojekt zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.
8.5. Bei vereinbarten Pauschalpreisen können entsprechend dem Leistungsfortschritt monatliche Teilrechnungen gestellt werden. Bereits verrechnete Beträge werden bei der Schlussrechnung berücksichtigt.
8.6. Monatliche Rechnungen und Teilrechnungen stellen keine technische Prüfung, Freigabe oder Abnahme der zugrunde liegenden Planung oder Konstruktion durch den Auftragnehmer dar.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9.2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Folgen.
9.3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach vorheriger Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die weitere Bearbeitung bis zur Begleichung der fälligen Forderungen auszusetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
9.4. Dadurch entstehende Verzögerungen verlängern vereinbarte Bearbeitungs- und Liefertermine entsprechend.
10. Termine und Lieferfristen
10.1. Bearbeitungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
10.2. Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist die vollständige und rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher erforderlicher Unterlagen und Informationen durch den Auftraggeber.
10.3. Änderungen des Leistungsumfangs oder der Vorgaben können zu einer entsprechenden Anpassung der Bearbeitungszeit führen.
10.4. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
11. Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber
11.1. Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Zeichnungen, Fertigungsunterlagen, Stücklisten und sonstigen Unterlagen sind vom Auftraggeber bzw. von der für die Planung oder Konstruktion verantwortlichen Fachperson vor Fertigung, Bestellung, Materialbeschaffung, Montage oder sonstiger Verwendung zu kontrollieren und freizugeben.
11.2. Die Kontrolle umfasst insbesondere die Übereinstimmung der zeichnerischen Umsetzung mit den bereitgestellten Vorgaben hinsichtlich Maße, Geometrien, Höhen, Materialien, Stückzahlen, Bauteile, Ausschnitte, Bohrungen und sonstiger relevanter Angaben.
11.3. Bei Stücklisten sind insbesondere Bauteilbezeichnungen, Stückzahlen, Abmessungen, Materialangaben und sonstige für Bestellung oder Fertigung relevante Angaben vom Auftraggeber vor deren Verwendung zu kontrollieren.
11.4. Die Verantwortung für die technische Richtigkeit und Funktionsfähigkeit der zugrunde liegenden Planung oder Konstruktion verbleibt beim Auftraggeber bzw. bei dem von ihm beauftragten Fachplaner.
11.5. Unterlagen, die als „Vorabzug“, „Entwurf“, „zur Kontrolle“, „nicht zur Fertigung“ oder vergleichbar gekennzeichnet sind, dürfen nicht als freigegebene Fertigungsunterlagen verwendet werden.
12. Übergabe von PDF-, DWG-, DXF-Dateien und Stücklisten
12.1. Sofern keine Erstellung von Fertigungsunterlagen beauftragt wurde, werden die vereinbarten Zeichnungen grundsätzlich in PDF- und DWG-Format bereitgestellt.
12.2. Bei beauftragter Erstellung von Fertigungsunterlagen umfasst die Übergabe, soweit für den jeweiligen Auftrag erforderlich: Fertigungszeichnungen; Pläne im PDF-Format; Zeichnungsdaten im DWG-Format; DXF-Zuschnittdateien für die vorgesehenen Zuschnitte; sowie zugehörige Stücklisten.
12.3. Das konkrete Dateiformat der Stücklisten richtet sich nach der Vereinbarung bzw. dem für das jeweilige Projekt verwendeten Arbeitsablauf.
12.4. DXF-Dateien werden auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Vorgaben und der daraus erstellten Geometrien erzeugt.
12.5. Die Erstellung oder Bereitstellung einer DXF-Datei stellt insbesondere keine Bestätigung der Fertigbarkeit, Materialeignung, konstruktiven Richtigkeit oder technischen Funktionsfähigkeit des betreffenden Bauteils dar.
12.6. Der Auftraggeber bzw. der ausführende Fertigungsbetrieb hat DXF-Dateien vor Produktionsbeginn insbesondere auf Maßstab, Einheiten, Geometrie und Eignung für das jeweilige Fertigungsverfahren zu kontrollieren.
12.7. Stücklisten werden auf Grundlage der im Projekt vorhandenen und vom Auftraggeber vorgegebenen bzw. freigegebenen Daten erstellt. Sie sind vom Auftraggeber vor Bestellung, Materialbeschaffung oder Fertigung auf Übereinstimmung mit den freigegebenen Fertigungsunterlagen zu kontrollieren.
12.8. Abweichungen in der Darstellung oder Verarbeitung von DWG- und DXF-Dateien aufgrund unterschiedlicher CAD-Systeme, Softwareversionen, Schriftarten, Referenzdateien, Plotstile oder Importeinstellungen können nicht vollständig ausgeschlossen werden.
12.9. Für nach der Übergabe vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommene Veränderungen an PDF-, DWG-, DXF- oder Stücklistendateien übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.
13. Urheber- und Nutzungsrechte
13.1. Soweit an den vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Rechte entstehen, verbleiben diese beim jeweiligen Rechteinhaber.
13.2. Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber das für den vereinbarten Vertrags- bzw. Projektzweck erforderliche Nutzungsrecht an den erstellten Unterlagen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
13.3. Die Übergabe einer DWG- oder DXF-Datei führt nicht automatisch zur Übertragung darüber hinausgehender Urheber- oder sonstiger Schutzrechte.
13.4. Der Auftraggeber sichert zu, über sämtliche zur Bearbeitung erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Zeichnungen, Konstruktionen, CAD-Daten und sonstigen Unterlagen zu verfügen.
14. Gewährleistung
14.1. Der Auftragnehmer gewährleistet die vertragsgemäße zeichnerische Umsetzung der vom Auftraggeber bereitgestellten Vorgaben sowie die vertragsgemäße Erstellung der vereinbarten Fertigungsunterlagen und Stücklisten.
14.2. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Fehler oder Mängel, die bereits in den bereitgestellten Planungen, Konstruktionen, Berechnungen, Maßen, Geometrien, Materialangaben oder sonstigen Grundlagen enthalten waren und vom Auftragnehmer lediglich zeichnerisch übernommen oder daraus in die Stückliste übertragen bzw. abgeleitet wurden.
14.3. Ebenso übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die technische Funktionsfähigkeit, konstruktive Richtigkeit oder Fertigbarkeit einer vom Auftraggeber oder dessen Fachplanern vorgegebenen Lösung, soweit deren Prüfung nicht zum geschuldeten Leistungsumfang gehört.
14.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
15. Haftung
15.1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die schuldhaft durch eine fehlerhafte Erbringung der vereinbarten zeichnerischen Leistungen verursacht wurden.
15.2. Eine Haftung für die technische, statische, konstruktive oder planerische Richtigkeit der vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellten Grundlagen besteht nicht, soweit deren Prüfung nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehört und keine zwingende gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers besteht.
15.3. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht allein deshalb für einen Fehler einer Planung, Konstruktion, Berechnung oder Dimensionierung, weil die entsprechenden Angaben vom Auftragnehmer zeichnerisch dargestellt oder in eine CAD-Datei übernommen wurden.
15.4. Die Bereitstellung einer Fertigungszeichnung, Stückliste oder DXF-Datei stellt keine Übernahme der Verantwortung für die zugrunde liegende Konstruktion dar.
15.5. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
16. Aufbewahrung und Datensicherung
16.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben, besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, Projekt- und CAD-Dateien über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.
16.2. Der Auftraggeber ist für die dauerhafte Archivierung der ihm übergebenen endgültigen Unterlagen und Dateien selbst verantwortlich.
17. Beendigung oder Stornierung eines Auftrags
17.1. Wird ein bereits erteilter Auftrag auf Wunsch des Auftraggebers vor Fertigstellung beendet oder wesentlich reduziert, werden die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen abgerechnet.
17.2. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt die Verrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen zum vereinbarten Stundensatz.
17.3. Weitergehende gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Ansprüche bleiben unberührt.
18. Kommunikation und Änderungsanweisungen
18.1. Die projektbezogene Kommunikation kann insbesondere per E-Mail erfolgen.
18.2. Änderungen von Vorgaben, Freigaben und sonstige wesentliche
Projektentscheidungen sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit in Textform erfolgen.
18.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der zeichnerischen Umsetzung auf die zuletzt vom Auftraggeber übermittelten bzw. freigegebenen Vorgaben zu stützen.
19. Anwendbares Recht
19.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen, soweit eine solche Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.
19.2. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, bleiben diese unberührt.
20. Gerichtsstand
20.1. Für Verträge mit Unternehmern wird - soweit gesetzlich zulässig - die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
20.2. Soweit zwingende gesetzliche Gerichtsstandsbestimmungen entgegenstehen, gelten diese.
21. Schlussbestimmungen
21.1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen der zwischen den Parteien vereinbarten Form.
21.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang davon unberührt.
21.3. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.